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Urteil und BerufungFür Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenkasse ist das Sozialgericht zuständig. Das Sozialgericht ist die erste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit. Berufungen werden dann vor dem Landessozialgericht verhandelt und als letzte Instanz gilt das Bundessozialgericht. Das Sozialgericht ist zuständig für Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich. Hierzu zählen Streitigkeiten aus dem Bereich der Krankenversicherung, der Rentenversicherung, der Pflegeversicherung, der Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Es kann erst Klage beim Sozialgericht eingereicht werden, wenn ein Vorverfahren durchgeführt worden ist, d.h. sie haben gegen den Bescheid z.B. der Krankenkasse, Widerspruch eingelegt und der Widerspruchsbescheid für Sie nicht zufrieden stellend ausgefallen ist. Für Versicherte sind Verfahren vor dem Sozialgericht grundsätzlich kostenlos, es entstehen keine Gerichtskosten. Vor dem Sozialgericht besteht zwar kein Anwaltszwang, außer bei Revisionen vor dem Bundessozialgericht, aber sollten Sie sich für einen Anwalt entscheiden, müssen Sie dessen Kosten tragen, falls Sie den Prozess nicht gewinnen sollten. Sollte es um Rechtsfragen gehen, wird die Anwesenheiten der beiden Parteien oft nicht verlangt. Hingegen ist die Anwesenheit oft unverzichtbar, wenn es um einen Vergleich geht oder noch offenen Fragen abzuklären sind. Das Verfahren ist beendet, sobald ein Vergleich geschlossen wird, oder ein Anerkenntnis oder eine Rücknahme der Klage erfolgt. Bei Streitfällen kann das Sozialgericht nach Anhörung der beiden Parteinen ohne eine mündliche Verhandlung ein Urteil fällen. Sollten Sie bei einem Sozialgerichtsprozess mit dem Urteil nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, Berufung einzulegen. Die Berufung wird beim Landessozialgericht eingereicht, wichtig jedoch ist, dass der Streitwert über 500 Euro liegt. Sollte es um grundsätzliche Fragen bei Ihrem Prozess gehen, hat man sogar das Recht diese Angelegenheit vor dem Bundessozialgericht klären zu lassen. Doch das Bundessozialgericht hat keinen direkten Zugang. Der Weg dorthin führt nur über das Landessozialgericht. Es ist nur dann eine Revision zum Bundessozialgericht möglich, wenn das Landessozialgericht die Revision zulässt. Ausnahme: Das Bundessozialgericht erlaubt die Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde. Vor dem Bundessozialgericht herrscht Anwaltszwang, und der Versicherte muss außer seinen eigenen Anwaltskosten auch die Anwaltskosten der Gegenseite übernehmen, sollte er den Prozess nicht gewinnen. Die Kosten für Anwälte sind vor dem Bundessozialgericht höher als vor dem Landessozialgericht. Doch im Bereich des Krankenversicherungsrechtes kommt es kaum zu außergerichtlichen Einigungen. Meistens enden diese Streitfälle vor dem Sozialgericht.
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